Sofern bei Ihrem Tod Leistungen fällig werden, sind in der genannten Reihenfolge widerruflich begünstigt:
- Ihr Ehegatte bzw. Ihr Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Ihre kindergeldberechtigten Kinder und Pflege‑, Stief‑, faktischen Stiefkinder1 bis zu einem bestimmten Höchstalter
- Ihr namentlich benannter Lebensgefährte bzw. Lebenspartner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft)1
- Ihre kindergeldberechtigten Enkelkinder in Ihrem Haushalt bis zu einem bestimmten Höchstalter
- Falls keine dieser Personen vorhanden ist: Sterbegeld (max. 8.000 EUR) geht an die von Ihrem Arbeitgeber mit Ihrem Einvernehmen benannten Berechtigten, ansonsten an Ihre Erben.
1Es müssen darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um rechtswirksam ein Bezugsrecht zugunsten eines Lebensgefährten/Lebenspartners einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft und eines Kindes, das auf Dauer in Ihren Haushalt aufgenommen wurde, zu begründen.