Wer kann Leistungen im Todesfall erhalten?


Sofern bei Ihrem Tod Leis­tun­gen fäl­lig wer­den, sind in der genann­ten Rei­hen­fol­ge wider­ruf­lich begünstigt:

  • Ihr Ehe­gat­te bzw. Ihr Lebens­part­ner in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebenspartnerschaft
  • Ihre kin­der­geld­be­rech­tig­ten Kin­der und Pflege‑, Stief‑, fak­ti­schen Stief­kin­der1 bis zu einem bestimm­ten Höchstalter
  • Ihr nament­lich benann­ter Lebens­ge­fähr­te bzw. Lebens­part­ner einer nicht ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft (ehe­ähn­li­che Lebens­ge­mein­schaft)1
  • Ihre kin­der­geld­be­rech­tig­ten Enkel­kin­der in Ihrem Haus­halt bis zu einem bestimm­ten Höchstalter
  • Falls kei­ne die­ser Per­so­nen vor­han­den ist: Ster­be­geld (max. 8.000 EUR) geht an die von Ihrem Arbeit­ge­ber mit Ihrem Ein­ver­neh­men benann­ten Berech­tig­ten, ansons­ten an Ihre Erben.

1Es müs­sen dar­über hin­aus noch wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein, um rechts­wirk­sam ein Bezugs­recht zuguns­ten eines Lebensgefährten/Lebenspartners einer nicht ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft und eines Kin­des, das auf Dau­er in Ihren Haus­halt auf­ge­nom­men wur­de, zu begründen.

Cate­go­ry: Die häu­figs­ten Fra­gen zur Pensionskasse

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