In Zeiten, in denen kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, wird kein Versorgungsbetrag erbracht. Die Beitragszahlung ist für diesen Zeitraum eingestellt und die Versorgungsanwartschaft reduziert sich auf die Leistung, die aus dem dann vorhandenen Teil des Kassenvermögens finanziert werden kann.
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