Jährliche Archive: 2019

Betriebsrentenstärkungsgesetz — Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Am 01.01.2019 tritt der ver­pflich­ten­de AG-Zuschuss zur Ent­gelt­um­wan­dung nach § 1a Abs. 1a Be-trAVG in Kraft. Die Zuschuss­pflicht gilt für die Durch­füh­rungs­we­ge Direkt­ver­si­che­rung, Pen­si­ons­kas­se und Pen­si­ons­fonds. Der Arbeit­ge­ber ist in die­sem Rah­men ver­pflich­tet, bei einer Ent­gelt­um­wand­lung den von ihm erspar­ten Arbeit­ge­ber­an­teil an den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen (maxi­mal 15 % des umge­wan­del­ten Ent­gelts) zuguns­ten sei­nes Beschäf­tig­ten an die durch­füh­ren­de Ver­sor­gungs­ein­rich­tung weiterzuleiten.