Am 01.01.2019 trat der verpflichtende AG-Zuschuss zur Entgeltumwandung nach § 1a Abs. 1a Be-trAVG in Kraft. Die Zuschusspflicht gilt für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Der Arbeitgeber ist in diesem Rahmen verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (maximal 15 % des umgewandelten Entgelts) zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten.
Die Vorgabe findet sich in § 1a Abs. 1a BetrAVG n.F. Diese Vorschrift ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und gilt gemäß § 26a BetrAVG n.F. für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022.