Betriebsrentenstärkungsgesetz — Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
Am 01.01.2019 tritt der verpflichtende AG-Zuschuss zur Entgeltumwandung nach § 1a Abs. 1a Be-trAVG in Kraft. Die Zuschusspflicht gilt für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Der Arbeitgeber ist in diesem Rahmen verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (maximal 15 % des umgewandelten Entgelts) zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten.