Sieht der Leistungsplan Leistungen für den Todesfall vor, sind anspruchsberechtigt:
- Der Ehegatte bzw. der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Die kindergeldberechtigten Kinder bis zu einem bestimmten Höchstalter
- Der namentlich benannte Lebensgefährte bzw. Lebenspartner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft)