Hier finden Sie eine Übersicht der vorläufigen Rechengrößen für das Jahr 2020 in der Sozialversicherung. Die maßgebenden Rechengrößen für das Versicherungs‑, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung, sind auch für die betriebliche und private Altersversorgung von erheblicher Bedeutung.
betriebliche Altersversorgung: Rechengrößen
Monat
Jahr
4 % der BBG/DRV Entgeltumwandlung (§ 3.63 EStG)
276
3.312
Zusätzlicher steuerfreier Aufstockungsbetrag, minus dem tatsächlichen Beitrag aus pauschalbesteuerter Direktversicherung (Altzusage nach 40b EStG bis 31.12.2004)
276
3.312
Lohnsteuerpauschalierung bei Direktversicherungen (§ 40 b EStG)
146
1.752
Lohnsteuerpauschalierung bei Durchschnittsberechnung (maximal)
179
2.148
Höchstgrenze des Übertragungswertes (§ 4 Abs. 3 S. 1 BetrAVG)
82.800
PSV-Höchstgrenzen
Bundesländer West
Bundesländer Ost
Rente
Kapital
Rente
Kapital
PSV-Höchstgrenzen (§ 7 Abs. 3 S. 2 BetrAVG)
9.555
1.146.600
9.030
1.083.600
Grenze für Abfindung von Anwartschaften (§ 3 BetrAVG)
31,85
3.822
30,10
3.612
Riester-Rente
Jahr
Grundzulage
175
Mindestbeitrag vom Vorjahreseinkommen zum Erhalt der ungekürzten Zulage (mindestens 60,00 €)
4 %
Höchstbeitrag
2.100
Kinderzulage je Kind vor 2008 geboren
185
Kinderzulage je Kind nach 2008 geboren
300
Bonus bis zum vollendeten 25. Lebensjahr einmalig