bAV Höchstbeitrag 2024 nach § 3 Nr. 63 EStG
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 11. September 2023 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vorgelegt und das Kabinett hat am 11. Oktober 2023 die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 beschlossen.
Bevor die Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss der Bundesrat ihr noch zustimmen. Da die mathematischen Regeln zur Berechnung allerdings feststehen, sind keine inhaltlichen Veränderungen zu erwarten.
Der bAV Höchstbeitrag 2024 beträgt EUR 604 (Monat) bzw. EUR 7.248 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West).
Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf EUR 302 (Monat) bzw. EUR 3.624 (Jahr), entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
Laufende Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an Pensionskassen und Direktversicherungen, die pauschal besteuert werden („40b alt“), werden auf das steuerfreie Volumen von bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West angerechnet (§ 52 Abs. 4 Satz 13 EStG n.F.).
Der bisherige steuerfreie, zusätzlichen Höchstbetrags von 1.800 € wurde im Jahr 2018 abgeschafft (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG n.F.).
Bei Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F.
(Nur für Altverträge bis 31.12.2004)
EUR 1.752 (Jahr)
EUR 2.148 (Jahr) bei Durchschnittsbildung
Beitragsbemessungsgrenzen 2024 in der Rentenversicherung
Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigt im Jahr 2024. Die Beitragsbemessungsgrenze West wird 2024 auf EUR 7.550 angehoben, jährlich sind dies EUR 90.600. In den neuen Bundesländern gilt 2024 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von EUR 7.450 (Monat) bzw. EUR 89.400 (Jahr).
Der bAV Höchstbeitrag errechnet sich regelmäßig aus 8% der Beitragsbemessungsgrenzen West der GRV.
Den bAV Höchstbeitrag 2023 | Rechengrößen finden Sie hier.
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Den bAV Höchstbeitrag 2015 | Rechengrößen finden Sie hier.
Den bAV Höchstbeitrag 2014 | Rechengrößen finden Sie hier.
Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen und dem bAV Höchstbeitrag 2024 erhalten Sie hier beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.