bAV Höchstbeitrag 2021 nach § 3 Nr. 63 EStG
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Da die mathematischen Regeln zur Berechnung allerdings feststehen, sind keine inhaltlichen Veränderungen zu erwarten.
Der bAV Höchstbeitrag 2021 beträgt EUR 568 (Monat) bzw. EUR 6.816 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West).
Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf EUR 284 (Monat) bzw. EUR 3.408 (Jahr), entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
Laufende Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an Pensionskassen und Direktversicherungen, die pauschal besteuert werden („40b alt“), werden auf das steuerfreie Volumen von bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West angerechnet (§ 52 Abs. 4 Satz 13 EStG n.F.).
Der bisherige steuerfreie, zusätzlichen Höchstbetrags von 1.800 € wurde im Jahr 2018 abgeschafft (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG n.F.).
Bei Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F.
(Nur für Altverträge bis 31.12.2004)
EUR 1.752 (Jahr)
EUR 2.148 (Jahr) bei Durchschnittsbildung
Beitragsbemessungsgrenzen 2021 in der Rentenversicherung
Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigen im Jahr 2021. Die Beitragsbemessungsgrenze West wird 2021 auf EUR 7.100 erhöht, jährlich sind dies EUR 85.200. In den neuen Bundesländern gilt 2021 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von EUR 6.700 (Monat) bzw. EUR 80.400 (Jahr).
Der bAV Höchstbeitrag errechnet sich regelmäßig aus 8% der Beitragsbemessungsgrenzen West der GRV.
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Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen und dem bAV Höchstbeitrag 2021 erhalten Sie hier beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.