bAV Höchstbeitrag 2025 nach § 3 Nr. 63 EStG
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 03. September 2024 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 vorgelegt.
Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Da die mathematischen Regeln zur Berechnung allerdings feststehen, sind keine inhaltlichen Veränderungen zu erwarten.
Der neue bAV Höchstbeitrag 2025 beträgt danach EUR 644 (Monat) bzw. EUR 7.728 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenze).
Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich dann auf EUR 322 (Monat) bzw. EUR 3.864 (Jahr), entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenze. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
Laufende Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an Pensionskassen und Direktversicherungen, die pauschal besteuert werden („40b alt“), werden auf das steuerfreie Volumen von bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West angerechnet (§ 52 Abs. 4 Satz 13 EStG n.F.).
Der bisherige steuerfreie, zusätzlichen Höchstbetrags von 1.800 € wurde im Jahr 2018 abgeschafft (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG n.F.).
Bei Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F.
(Nur für Altverträge bis 31.12.2004)
EUR 1.752 (Jahr)
EUR 2.148 (Jahr) bei Durchschnittsbildung
Beitragsbemessungsgrenzen 2025 in der Rentenversicherung
Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigt im Jahr 2025. Die Beitragsbemessungsgrenze wird 2025 auf EUR 8.050 angehoben, jährlich sind dies EUR 96.600.
Ab 1.1.2025 gelten die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße einheitlich in den neuen und alten Bundesländern.
Der bAV Höchstbeitrag errechnet sich regelmäßig aus 8% der bundeseinheitlichen Beitragsbemessungsgrenze.
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Den bAV Höchstbeitrag 2014 | Rechengrößen finden Sie hier.
Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen und dem bAV Höchstbeitrag 2025 erhalten Sie hier beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.