bAV Höchstbeitrag 2014 nach § 3 Nr. 63 EStG
Der bAV Höchstbeitrag 2014 beträgt EUR 238 (Monat) bzw. EUR 2.856 (Jahr) steuer- und SV-frei (4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West), zusätzlich EUR 1.800 (Jahr) steuerfrei (1)
(1) Wenn kein pauschal versteuerter Vertrag (§ 40b EStG) vor 2005 abgeschlossen wurde.
Bei Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F.
(Nur für Altverträge bis 31.12.2004)
EUR 1.752 (Jahr)
EUR 2.148 (Jahr) bei Durchschnittsbildung
Beitragsbemessungsgrenzen 2014 in der Rentenversicherung
Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigen im Jahr 2014. Die Beitragsbemessungsgrenze West wird 2014 auf EUR 5.950 erhöht, jährlich sind dies EUR 71.400. In den neuen Bundesländern gilt 2014 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von EUR 5.000 (Monat) bzw. EUR 60.000 (Jahr).
Der bAV Höchstbeitrag errechnet sich regelmäßig aus 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV.
Den bAV Höchstbeitrag 2015 | Rechengrößen finden Sie hier.
Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen und dem bAV Höchstbeitrag 2014 erhalten Sie hier beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
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