bAV Höchstbeitrag 2015 nach § 3 Nr. 63 EStG
Das Bundeskabinett hat am 15. Oktober 2014 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2015 beschlossen. Die Verordnung bedarf jedoch noch der Zustimmung des Bundesrats.
Der bAV Höchstbeitrag 2015 beträgt EUR 242 (Monat) bzw. EUR 2.904 (Jahr) steuer- und SV-frei (4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West), zusätzlich EUR 1.800 (Jahr) steuerfrei *
* Wenn kein pauschal versteuerter Vertrag (§ 40b EStG) vor 2005 abgeschlossen wurde.
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Bei Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F.
(Nur für Altverträge bis 31.12.2004)
EUR 1.752 (Jahr)
EUR 2.148 (Jahr) bei Durchschnittsbildung
Beitragsbemessungsgrenzen 2015 in der Rentenversicherung
Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigen im Jahr 2015. Die Beitragsbemessungsgrenze West wird 2015 auf EUR 6.050 erhöht, jährlich sind dies EUR 72.600. In den neuen Bundesländern gilt 2015 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von EUR 5.200 (Monat) bzw. EUR 62.400 (Jahr).
Der bAV Höchstbeitrag errechnet sich regelmäßig aus 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV.
Den bAV Höchstbeitrag 2014 | Rechengrößen finden Sie hier.
Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen und dem bAV Höchstbeitrag 2015 erhalten Sie hier beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.