bAV Höchstbeitrag 2016 nach § 3 Nr. 63 EStG
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 vorgelegt. Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Da die mathematischen Regeln zur Berechnung allerdings feststehen, sind keine inhaltlichen Veränderungen zu erwarten.
Der bAV Höchstbeitrag 2016 beträgt EUR 248 (Monat) bzw. EUR 2.976 (Jahr) steuer- und SV-frei (4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West), zusätzlich EUR 1.800 (Jahr) steuerfrei *
* Wenn kein pauschal versteuerter Vertrag (§ 40b EStG) vor 2005 abgeschlossen wurde.
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Bei Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F.
(Nur für Altverträge bis 31.12.2004)
EUR 1.752 (Jahr)
EUR 2.148 (Jahr) bei Durchschnittsbildung
Beitragsbemessungsgrenzen 2016 in der Rentenversicherung
Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigen im Jahr 2016. Die Beitragsbemessungsgrenze West wird 2016 auf EUR 6.200 erhöht, jährlich sind dies EUR 74.400. In den neuen Bundesländern gilt 2016 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von EUR 5.400 (Monat) bzw. EUR 64.800 (Jahr).
Der bAV Höchstbeitrag errechnet sich regelmäßig aus 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV.
Den bAV Höchstbeitrag 2015 | Rechengrößen finden Sie hier.
Den bAV Höchstbeitrag 2014 | Rechengrößen finden Sie hier.
Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen und dem bAV Höchstbeitrag 2016 erhalten Sie hier beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.