bAV Höchstbeitrag 2026 nach § 3 Nr. 63 EStG
Obwohl die offizielle Veröffentlichung noch aussteht, sind die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2026 bereits durchgesickert. Der Referentenentwurf zur entsprechenden Verordnung befindet sich momentan in der ressortinternen Beratung. Dennoch gelangten die Zahlen an die Öffentlichkeit: Das Nachrichtenmagazin “Politico” berichtete als erstes darüber, anschließend erhielt auch der Evangelische Pressedienst (epd) Zugang zu dem Entwurf.
Der Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 folgt der allgemeinen Lohnentwicklung. Laut Entwurf betrug die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 rund 5,16 Prozent.
Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Da die mathematischen Regeln zur Berechnung allerdings feststehen, sind keine inhaltlichen Veränderungen zu erwarten.
Der neue bAV Höchstbeitrag 2026 beträgt danach EUR 676,00 (Monat) bzw. EUR 8.112,00 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenze). Das bedeutet für Gutverdiener einen erhöhten Rahmen für die steuerfreie betriebliche Altersversorgung bei gleichzeitig höheren Sozialabgaben.
Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich dann auf EUR 338,00 (Monat) bzw. EUR 4.056,00 (Jahr), entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenze. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
Laufende Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an Pensionskassen und Direktversicherungen, die pauschal besteuert werden („40b alt”), werden auf das steuerfreie Volumen von bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West angerechnet (§ 52 Abs. 4 Satz 13 EStG n.F.).
Der bisherige steuerfreie, zusätzlichen Höchstbetrags von EUR 1.800,00 wurde im Jahr 2018 abgeschafft (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG n.F.).
Bei Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F.
(Nur für Altverträge bis 31.12.2004)
EUR 1.840,00 (Jahr)
EUR 2.256,00 (Jahr) bei Durchschnittsbildung
Beitragsbemessungsgrenzen 2026 in der Rentenversicherung
Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigt im Jahr 2026 deutlich. Die Beitragsbemessungsgrenze wird 2026 auf EUR 8.450,00 angehoben, jährlich sind dies EUR 101.400,00. Die Erhöhung um EUR 400,00 monatlich (gegenüber EUR 8.050,00 in 2025) folgt der gesamtdeutschen Lohnzuwachsrate von rund 5,16 Prozent im Jahr 2024.
Seit 01.01.2025 gelten die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße einheitlich in den neuen und alten Bundesländern.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf EUR 5.812,50 (Monat) bzw. EUR 69.750,00 (Jahr). Die Versicherungspflichtgrenze wird um EUR 3.600,00 auf EUR 77.400,00 (Jahr) bzw. EUR 6.450,00 (Monat) angehoben, wodurch der Wechsel in die private Krankenversicherung weiter erschwert wird.
Der bAV Höchstbeitrag errechnet sich regelmäßig aus 8% der bundeseinheitlichen Beitragsbemessungsgrenze.
Den bAV Höchstbeitrag 2025 | Rechengrößen finden Sie hier.
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Den bAV Höchstbeitrag 2014 | Rechengrößen finden Sie hier.
Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen und dem bAV Höchstbeitrag 2026 erhalten Sie hier beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.