Woher weiß ich, dass der Arbeitgeber für mich eine Versorgung abgeschlossen hat?
Sie erhalten von uns Versorgungsunterlagen und jedes Jahr eine Standmitteilung.
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Die Entgeltumwandlung führt zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen (bei Renten‑, Kranken‑, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) und ggf. anderen Sozialleistungen (z.B. des Elterngeldes). Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus diesen Systemen kommen.
Sofern Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, haben Sie aus Versorgungsbezügen Beiträge in die GKV und die gesetzliche Pflegeversicherung zu leisten. Für freiwillig in der GKV Versicherte gilt grundsätzlich dasselbe.
Ihre Versorgungsansprüche aus der Unterstützungskasse bleiben Ihnen gemäß Versicherungszusage erhalten. Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) angerechnet.
Sie können die Leistungen abrufen, wenn Sie sich nach Vollendung des 60. Lebensjahres altersbedingt oder infolge voller Erwerbsminderung im Sinne der Deutsche Rentenversicherung im Ruhestand befinden. Für Versorgungszusagen ab dem 01.01.2012 gilt die Vollendung des 62. Lebensjahres.
Bei der Entgeltumwandlung haben Sie als Mitarbeiter von Beginn an einen unwiderruflichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen. Bei Ausscheiden bleiben die bis dahin finanzierten Versorgungsansprüche erhalten. Bestehende Ansprüche können durch den neuen Arbeitgeber fortgeführt werden.
Sieht der Leistungsplan Leistungen für den Todesfall vor, sind anspruchsberechtigt: Der Ehegatte bzw. der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Die kindergeldberechtigten Kinder bis zu einem bestimmten Höchstalter Der namentlich benannte Lebensgefährte bzw. Lebenspartner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft)
In Zeiten, in denen kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, wird kein Versorgungsbetrag erbracht. Die Beitragszahlung ist für diesen Zeitraum eingestellt und die Versorgungsanwartschaft reduziert sich auf die Leistung, die aus dem dann vorhandenen Teil des Kassenvermögens finanziert werden kann.
Zuwendungen an die Unterstützungskasse erfolgen aus gesetzlichen Gründen laufend gleichbleibend oder steigend. Dennoch können unter bestimmten Umständen die Beiträge reduziert oder eingestellt werden. Eine Beitragssenkung darf jedoch nicht von vornherein beabsichtigt sein. Dadurch reduzieren sich aber Ihre Leistungen und es können ggf. Zusatzversicherungen (z.B. Berufsunfähigkeitsversorgung) entfallen.