bAV Höchstbeitrag 2017 nach § 3 Nr. 63 EStG
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 vorgelegt. Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Da die mathematischen Regeln zur Berechnung allerdings feststehen, sind keine inhaltlichen Veränderungen zu erwarten.
Der bAV Höchstbeitrag 2017 beträgt EUR 254 (Monat) bzw. EUR 3.048 (Jahr) steuer- und SV-frei (4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West), zusätzlich EUR 1.800 (Jahr) steuerfrei *
* Wenn kein pauschal versteuerter Vertrag (§ 40b EStG) vor 2005 abgeschlossen wurde.
Bei Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F.
(Nur für Altverträge bis 31.12.2004)
EUR 1.752 (Jahr)
EUR 2.148 (Jahr) bei Durchschnittsbildung
Beitragsbemessungsgrenzen 2017 in der Rentenversicherung
Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigen im Jahr 2017. Die Beitragsbemessungsgrenze West wird 2017 auf EUR 6.350 erhöht, jährlich sind dies EUR 76.200. In den neuen Bundesländern gilt 2017 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von EUR 5.700 (Monat) bzw. EUR 68.400 (Jahr).
Der bAV Höchstbeitrag errechnet sich regelmäßig aus 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV.
Den bAV Höchstbeitrag 2021 | Rechengrößen finden Sie hier.
Den bAV Höchstbeitrag 2020 | Rechengrößen finden Sie hier.
Den bAV Höchstbeitrag 2019 | Rechengrößen finden Sie hier.
Den bAV Höchstbeitrag 2018 | Rechengrößen finden Sie hier.
Den bAV Höchstbeitrag 2016 | Rechengrößen finden Sie hier.
Den bAV Höchstbeitrag 2015 | Rechengrößen finden Sie hier.
Den bAV Höchstbeitrag 2014 | Rechengrößen finden Sie hier.
Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen und dem bAV Höchstbeitrag 2017 erhalten Sie hier beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.