Die häufigsten Fragen zur Pensionskasse
Es besteht die Möglichkeit, die Beitragszahlung im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber einzustellen. Jedoch reduzieren sich dadurch Ihre Leistungen und es können ggf. Zusatzversicherungen
(z.B. Berufsunfähigkeitsversorgung) entfallen.
Sie können sich den Versicherungsschutz in voller Höhe erhalten, indem Sie die Beiträge aus privaten Mitteln weiterzahlen. Sie haben auch die Option, die Beitragszahlung für diesen Zeitraum einzustellen (bei Verringerung der Leistungen) und den Vertrag danach unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben zu lassen.
Sofern bei Ihrem Tod Leistungen fällig werden, sind in der genannten Reihenfolge widerruflich begünstigt:
- Ihr Ehegatte bzw. Ihr Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Ihre kindergeldberechtigten Kinder und Pflege‑, Stief‑, faktischen Stiefkinder1 bis zu einem bestimmten Höchstalter
- Ihr namentlich benannter Lebensgefährte bzw. Lebenspartner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft)1
- Ihre kindergeldberechtigten Enkelkinder in Ihrem Haushalt bis zu einem bestimmten Höchstalter
- Falls keine dieser Personen vorhanden ist: Sterbegeld (max. 8.000 EUR) geht an die von Ihrem Arbeitgeber mit Ihrem Einvernehmen benannten Berechtigten, ansonsten an Ihre Erben.
1Es müssen darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um rechtswirksam ein Bezugsrecht zugunsten eines Lebensgefährten/Lebenspartners einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft und eines Kindes, das auf Dauer in Ihren Haushalt aufgenommen wurde, zu begründen.
Als versicherte Person haben Sie von Beginn an einen unwiderruflichen Anspruch auf die versicherten Leistungen. Bei Ausscheiden bleiben Ihnen die Versorgungsansprüche gemäß der vereinbarten Versicherungszusage erhalten. Sie haben die Möglichkeit, den Vertrag privat (beitragsfrei oder ‑pflichtig) oder über den neuen Arbeitgeber weiterzuführen.
Sie können die Leistungen abrufen, wenn Sie sich nach Vollendung des 60. Lebensjahres altersbedingt oder infolge voller Erwerbsminderung im Sinne der Deutsche Rentenversicherung im Ruhestand befinden. Für Versorgungszusagen ab dem 01.01.2012 gilt die Vollendung des 62. Lebensjahres.
Ihre Versorgungsansprüche aus der Pensionskasse bleiben Ihnen gemäß Versicherungszusage erhalten. Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) angerechnet.
Sofern Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, haben Sie aus Versorgungsbezügen Beiträge in die GKV und die gesetzliche Pflegeversicherung zu leisten. Für freiwillig in der GKV Versicherte gilt grundsätzlich dasselbe.
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Die Entgeltumwandlung führt zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen (bei Renten‑, Kranken‑, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) und ggf. anderen Sozialleistungen (z.B. des Elterngeldes). Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus diesen Systemen kommen.
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