bAV Höchstbeitrag 2018 nach § 3 Nr. 63 EStG
Das Bundeskabinett hat am 17. September 2017 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 beschlossen. Die Verordnung bedarf jedoch noch der Zustimmung des Bundesrats.
Der bAV Höchstbeitrag 2018 beträgt EUR 520 (Monat) bzw. EUR 6.240 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West).
Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf EUR 260 (Monat) bzw. EUR 3.120 (Jahr), also 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
Laufende Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an Pensionskassen und Direktversicherungen, die pauschal besteuert werden („40b alt“), werden auf das steuerfreie Volumen von bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West angerechnet (§ 52 Abs. 4 Satz 13 EStG n.F.).
Der bisherige steuerfreie, zusätzlichen Höchstbetrags von 1.800 € wurde abgeschafft (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG n.F.).
Bei Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F.
(Nur für Altverträge bis 31.12.2004)
EUR 1.752 (Jahr)
EUR 2.148 (Jahr) bei Durchschnittsbildung
Beitragsbemessungsgrenzen 2018 in der Rentenversicherung
Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigen im Jahr 2018. Die Beitragsbemessungsgrenze West wird 2018 auf EUR 6.500 erhöht, jährlich sind dies EUR 78.000. In den neuen Bundesländern gilt 2018 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von EUR 5.800 (Monat) bzw. EUR 69.600 (Jahr).
Der bAV Höchstbeitrag errechnet sich regelmäßig aus 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV.
Den bAV Höchstbeitrag 2021 | Rechengrößen finden Sie hier.
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Den bAV Höchstbeitrag 2014 | Rechengrößen finden Sie hier.
Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen und dem bAV Höchstbeitrag 2018 erhalten Sie hier beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.