bAV Höchstbeitrag 2019 nach § 3 Nr. 63 EStG
Das Bundeskabinett hat am 10. Oktober 2018 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2019 beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner 972. Sitzung am 23. November 2018 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der bAV Höchstbeitrag 2019 beträgt EUR 536 (Monat) bzw. EUR 6.432 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West).
Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf EUR 268 (Monat) bzw. EUR 3.216 (Jahr), entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
Laufende Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an Pensionskassen und Direktversicherungen, die pauschal besteuert werden („40b alt“), werden auf das steuerfreie Volumen von bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West angerechnet (§ 52 Abs. 4 Satz 13 EStG n.F.).
Der bisherige steuerfreie, zusätzlichen Höchstbetrags von 1.800 € wurde im letzten Jahr abgeschafft (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG n.F.).
Bei Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F.
(Nur für Altverträge bis 31.12.2004)
EUR 1.752 (Jahr)
EUR 2.148 (Jahr) bei Durchschnittsbildung
Beitragsbemessungsgrenzen 2019 in der Rentenversicherung
Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigen im Jahr 2019. Die Beitragsbemessungsgrenze West wird 2019 auf EUR 6.700 erhöht, jährlich sind dies EUR 80.400. In den neuen Bundesländern gilt 2019 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von EUR 6.150 (Monat) bzw. EUR 73.800 (Jahr).
Der bAV Höchstbeitrag errechnet sich regelmäßig aus 8% der Beitragsbemessungsgrenzen West der GRV.
Den bAV Höchstbeitrag 2021 | Rechengrößen finden Sie hier.
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Den bAV Höchstbeitrag 2015 | Rechengrößen finden Sie hier.
Den bAV Höchstbeitrag 2014 | Rechengrößen finden Sie hier.
Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen und dem bAV Höchstbeitrag 2019 erhalten Sie hier beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.