bAV Höchstbeitrag 2022 nach § 3 Nr. 63 EStG
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 vorgelegt. Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Da die mathematischen Regeln zur Berechnung allerdings feststehen, sind keine inhaltlichen Veränderungen zu erwarten.
Der bAV Höchstbeitrag 2022 beträgt EUR 564 (Monat) bzw. EUR 6.768 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West).
Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf EUR 282 (Monat) bzw. EUR 3.384 (Jahr), entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
Laufende Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an Pensionskassen und Direktversicherungen, die pauschal besteuert werden („40b alt“), werden auf das steuerfreie Volumen von bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West angerechnet (§ 52 Abs. 4 Satz 13 EStG n.F.).
Der bisherige steuerfreie, zusätzlichen Höchstbetrags von 1.800 € wurde im Jahr 2018 abgeschafft (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG n.F.).
Bei Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F.
(Nur für Altverträge bis 31.12.2004)
EUR 1.752 (Jahr)
EUR 2.148 (Jahr) bei Durchschnittsbildung
Beitragsbemessungsgrenzen 2022 in der Rentenversicherung
Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung sinken im Jahr 2022. Die Beitragsbemessungsgrenze West wird 2022 auf EUR 7.050 reduziert, jährlich sind dies EUR 84.600. In den neuen Bundesländern gilt 2022 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von EUR 6.750 (Monat) bzw. EUR 81.000 (Jahr).
Der bAV Höchstbeitrag errechnet sich regelmäßig aus 8% der Beitragsbemessungsgrenzen West der GRV.
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Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen und dem bAV Höchstbeitrag 2022 erhalten Sie hier beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.