Es besteht die Möglichkeit, die Beitragszahlung im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber einzustellen. Jedoch reduzieren sich dadurch Ihre Leistungen und es können ggf. Zusatzversicherungen
(z.B. Berufsunfähigkeitsversorgung) entfallen.
Sie können sich den Versicherungsschutz in voller Höhe erhalten, indem Sie die Beiträge aus privaten Mitteln weiterzahlen. Sie haben auch die Option, die Beitragszahlung für diesen Zeitraum einzustellen (bei Verringerung der Leistungen) und den Vertrag danach unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben zu lassen.
Sofern bei Ihrem Tod Leistungen fällig werden, sind in der genannten Reihenfolge widerruflich begünstigt:
- Ihr Ehegatte bzw. Ihr Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Ihre kindergeldberechtigten Kinder und Pflege‑, Stief‑, faktischen Stiefkinder1 bis zu einem bestimmten Höchstalter
- Ihr namentlich benannter Lebensgefährte bzw. Lebenspartner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft)1
- Ihre kindergeldberechtigten Enkelkinder in Ihrem Haushalt bis zu einem bestimmten Höchstalter
- Falls keine dieser Personen vorhanden ist: Sterbegeld (max. 8.000 EUR) geht an die von Ihrem Arbeitgeber mit Ihrem Einvernehmen benannten Berechtigten, ansonsten an Ihre Erben.
1Es müssen darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um rechtswirksam ein Bezugsrecht zugunsten eines Lebensgefährten/Lebenspartners einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft und eines Kindes, das auf Dauer in Ihren Haushalt aufgenommen wurde, zu begründen.
Als versicherte Person haben Sie von Beginn an einen unwiderruflichen Anspruch auf die versicherten Leistungen. Bei Ausscheiden bleiben Ihnen die Versorgungsansprüche gemäß der vereinbarten Versicherungszusage erhalten. Sie haben die Möglichkeit, den Vertrag privat (beitragsfrei oder ‑pflichtig) oder über den neuen Arbeitgeber weiterzuführen.
Sie können die Leistungen abrufen, wenn Sie sich nach Vollendung des 60. Lebensjahres altersbedingt oder infolge voller Erwerbsminderung im Sinne der Deutsche Rentenversicherung im Ruhestand befinden. Für Versorgungszusagen ab dem 01.01.2012 gilt die Vollendung des 62. Lebensjahres.
Ihre Versorgungsansprüche aus der Pensionskasse bleiben Ihnen gemäß Versicherungszusage erhalten. Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) angerechnet.
Sofern Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, haben Sie aus Versorgungsbezügen Beiträge in die GKV und die gesetzliche Pflegeversicherung zu leisten. Für freiwillig in der GKV Versicherte gilt grundsätzlich dasselbe.
Sie erhalten von uns Versorgungsunterlagen und jedes Jahr eine Standmitteilung.
Die Entgeltumwandlung führt zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen (bei Renten‑, Kranken‑, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) und ggf. anderen Sozialleistungen (z.B. des Elterngeldes). Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus diesen Systemen kommen.
Es besteht die Möglichkeit, die Beitragszahlung im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber einzustellen. Jedoch reduzieren sich dadurch Ihre Leistungen und es können ggf. Zusatzversicherungen (z.B. Berufsunfähigkeitsversorgung) entfallen.
Sie können sich den Versicherungsschutz in voller Höhe erhalten, indem Sie die Beiträge aus privaten Mitteln weiterzahlen. Sie haben auch die Option, die Beitragszahlung für diesen Zeitraum einzustellen (bei Verringerung der Leistungen) und den Vertrag danach unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben zu lassen.
Sofern bei Ihrem Tod Leistungen fällig werden, sind in der genannten Reihenfolge widerruflich begünstigt:
- Ihr Ehegatte bzw. Ihr Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Ihre kindergeldberechtigten Kinder und Pflege‑, Stief‑, faktischen Stiefkinder1 bis zu einem bestimmten Höchstalter
- Ihr namentlich benannter Lebensgefährte bzw. Lebenspartner einer nicht eingetragenenLebenspartnerschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft)1
- Ihre kindergeldberechtigten Enkelkinder in Ihrem Haushalt bis zu einem bestimmten Höchstalter
- Falls keine dieser Personen vorhanden ist: Sterbegeld (max. 8.000 EUR) geht an die von Ihrem Arbeitgeber mit Ihrem Einvernehmen benannten Berechtigten, ansonsten an Ihre Erben.
- 1Es müssen darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um rechtswirksam ein Bezugsrecht zugunsten eines Lebensgefährten/Lebenspartners einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft und eines Kindes, das auf Dauer in Ihren Haushalt aufgenommen wurde, zu begründen.
Als versicherte Person haben Sie von Beginn an einen unwiderruflichen Anspruch auf die versicherten Leistungen. Bei Ausscheiden bleiben Ihnen die Versorgungsansprüche gemäß der vereinbarten Versicherungszusage erhalten. Sie haben die Möglichkeit, den Vertrag privat (beitragsfrei oder ‑pflichtig) oder über den neuen Arbeitgeber weiterzuführen.
Sie können die Leistungen abrufen, wenn Sie sich nach Vollendung des 60. Lebensjahres altersbedingt oder infolge voller Erwerbsminderung im Sinne der Deutsche Rentenversicherung im Ruhestand befinden. Für Versorgungszusagen ab dem 01.01.2012 gilt die Vollendung des 62. Lebensjahres.
Ihre Versorgungsansprüche aus der Direktversicherung bleiben Ihnen gemäß Versicherungszusage erhalten. Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) angerechnet.
Sofern Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, haben Sie aus Versorgungsbezügen Beiträge in die GKV und die gesetzliche Pflegeversicherung zu leisten. Für freiwillig in der GKV Versicherte gilt grundsätzlich dasselbe. Leistungsteile aus Beiträgen, die Sie als Versicherungsnehmer privat zahlen, unterliegen nicht der Beitragspflicht.
Sie erhalten von uns Versorgungsunterlagen und jedes Jahr eine Standmitteilung.
Die Entgeltumwandlung führt zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen (bei Renten‑, Kranken‑, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) und ggf. anderen Sozialleistungen (z.B. des Elterngeldes). Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus diesen Systemen kommen.
Zuwendungen an die Unterstützungskasse erfolgen aus gesetzlichen Gründen laufend gleichbleibend oder steigend. Dennoch können unter bestimmten Umständen die Beiträge reduziert oder eingestellt werden. Eine Beitragssenkung darf jedoch nicht von vornherein beabsichtigt sein.
Dadurch reduzieren sich aber Ihre Leistungen und es können ggf. Zusatzversicherungen (z.B. Berufsunfähigkeitsversorgung) entfallen.
In Zeiten, in denen kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, wird kein Versorgungsbetrag erbracht. Die Beitragszahlung ist für diesen Zeitraum eingestellt und die Versorgungsanwartschaft reduziert sich auf die Leistung, die aus dem dann vorhandenen Teil des Kassenvermögens finanziert werden kann.
Sieht der Leistungsplan Leistungen für den Todesfall vor, sind anspruchsberechtigt:
- Der Ehegatte bzw. der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Die kindergeldberechtigten Kinder bis zu einem bestimmten Höchstalter
- Der namentlich benannte Lebensgefährte bzw. Lebenspartner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft)
Bei der Entgeltumwandlung haben Sie als Mitarbeiter von Beginn an einen unwiderruflichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen. Bei Ausscheiden bleiben die bis dahin finanzierten Versorgungsansprüche erhalten. Bestehende Ansprüche können durch den neuen Arbeitgeber fortgeführt werden.
Sie können die Leistungen abrufen, wenn Sie sich nach Vollendung des 60. Lebensjahres altersbedingt oder infolge voller Erwerbsminderung im Sinne der Deutsche Rentenversicherung im Ruhestand befinden. Für Versorgungszusagen ab dem 01.01.2012 gilt die Vollendung des 62. Lebensjahres.
Ihre Versorgungsansprüche aus der Unterstützungskasse bleiben Ihnen gemäß Versicherungszusage erhalten. Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) angerechnet.
Sofern Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, haben Sie aus Versorgungsbezügen Beiträge in die GKV und die gesetzliche Pflegeversicherung zu leisten. Für freiwillig in der GKV Versicherte gilt grundsätzlich dasselbe.
Sie erhalten von uns Versorgungsunterlagen und jedes Jahr eine Standmitteilung.
Die Entgeltumwandlung führt zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen (bei Renten‑, Kranken‑, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) und ggf. anderen Sozialleistungen (z.B. des Elterngeldes). Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus diesen Systemen kommen.
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