Fragen und Antworten (FAQ)


Es besteht die Mög­lich­keit, die Bei­trags­zah­lung im Ein­ver­neh­men mit Ihrem Arbeit­ge­ber ein­zu­stel­len. Jedoch redu­zie­ren sich dadurch Ihre Leis­tun­gen und es kön­nen ggf. Zusatzversicherungen
(z.B. Berufs­un­fä­hig­keits­ver­sor­gung) entfallen.

Sie kön­nen sich den Ver­si­che­rungs­schutz in vol­ler Höhe erhal­ten, indem Sie die Bei­trä­ge aus pri­va­ten Mit­teln wei­ter­zah­len. Sie haben auch die Opti­on, die Bei­trags­zah­lung für die­sen Zeit­raum ein­zu­stel­len (bei Ver­rin­ge­rung der Leis­tun­gen) und den Ver­trag danach unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen wie­der auf­le­ben zu lassen.

Sofern bei Ihrem Tod Leis­tun­gen fäl­lig wer­den, sind in der genann­ten Rei­hen­fol­ge wider­ruf­lich begünstigt:

  • Ihr Ehe­gat­te bzw. Ihr Lebens­part­ner in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebenspartnerschaft
  • Ihre kin­der­geld­be­rech­tig­ten Kin­der und Pflege‑, Stief‑, fak­ti­schen Stief­kin­der1 bis zu einem bestimm­ten Höchstalter
  • Ihr nament­lich benann­ter Lebens­ge­fähr­te bzw. Lebens­part­ner einer nicht ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft (ehe­ähn­li­che Lebens­ge­mein­schaft)1
  • Ihre kin­der­geld­be­rech­tig­ten Enkel­kin­der in Ihrem Haus­halt bis zu einem bestimm­ten Höchstalter
  • Falls kei­ne die­ser Per­so­nen vor­han­den ist: Ster­be­geld (max. 8.000 EUR) geht an die von Ihrem Arbeit­ge­ber mit Ihrem Ein­ver­neh­men benann­ten Berech­tig­ten, ansons­ten an Ihre Erben.

1Es müs­sen dar­über hin­aus noch wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein, um rechts­wirk­sam ein Bezugs­recht zuguns­ten eines Lebensgefährten/Lebenspartners einer nicht ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft und eines Kin­des, das auf Dau­er in Ihren Haus­halt auf­ge­nom­men wur­de, zu begründen.

Als ver­si­cher­te Per­son haben Sie von Beginn an einen unwi­der­ruf­li­chen Anspruch auf die ver­si­cher­ten Leis­tun­gen. Bei Aus­schei­den blei­ben Ihnen die Ver­sor­gungs­an­sprü­che gemäß der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­zu­sa­ge erhal­ten. Sie haben die Mög­lich­keit, den Ver­trag pri­vat (bei­trags­frei oder ‑pflich­tig) oder über den neu­en Arbeit­ge­ber weiterzuführen.

Sie kön­nen die Leis­tun­gen abru­fen, wenn Sie sich nach Voll­endung des 60. Lebens­jah­res alters­be­dingt oder infol­ge vol­ler Erwerbs­min­de­rung im Sin­ne der Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung im Ruhe­stand befin­den. Für Ver­sor­gungs­zu­sa­gen ab dem 01.01.2012 gilt die Voll­endung des 62. Lebensjahres.

Ihre Ver­sor­gungs­an­sprü­che aus der Pen­si­ons­kas­se blei­ben Ihnen gemäß Ver­si­che­rungs­zu­sa­ge erhal­ten. Gesetz­lich unver­fall­ba­re Anwart­schaf­ten aus der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung wer­den grund­sätz­lich nicht auf das Arbeits­lo­sen­geld II („Hartz IV“) ange­rech­net.

Sofern Sie in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) pflicht­ver­si­chert sind, haben Sie aus Ver­sor­gungs­be­zü­gen Bei­trä­ge in die GKV und die gesetz­li­che Pfle­ge­ver­si­che­rung zu leis­ten. Für frei­wil­lig in der GKV Ver­si­cher­te gilt grund­sätz­lich dasselbe.

Sie erhal­ten von uns Ver­sor­gungs­un­ter­la­gen und jedes Jahr eine Standmitteilung.

Die Ent­gelt­um­wand­lung führt zu einer redu­zier­ten Bemes­sungs­grund­la­ge für die Leis­tun­gen aus den gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­run­gen (bei Renten‑, Kranken‑, Arbeits­­lo­­sen- und Unfall­ver­si­che­rung) und ggf. ande­ren Sozi­al­leis­tun­gen (z.B. des Eltern­gel­des). Dadurch kann es spä­ter zu ent­spre­chend gerin­ge­ren Leis­tun­gen aus die­sen Sys­te­men kommen.

Es besteht die Mög­lich­keit, die Bei­trags­zah­lung im Ein­ver­neh­men mit Ihrem Arbeit­ge­ber ein­zu­stel­len. Jedoch redu­zie­ren sich dadurch Ihre Leis­tun­gen und es kön­nen ggf. Zusatz­ver­si­che­run­gen (z.B. Berufs­un­fä­hig­keits­ver­sor­gung) entfallen.

Sie kön­nen sich den Ver­si­che­rungs­schutz in vol­ler Höhe erhal­ten, indem Sie die Bei­trä­ge aus pri­va­ten Mit­teln wei­ter­zah­len. Sie haben auch die Opti­on, die Bei­trags­zah­lung für die­sen Zeit­raum ein­zu­stel­len (bei Ver­rin­ge­rung der Leis­tun­gen) und den Ver­trag danach unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen wie­der auf­le­ben zu lassen.

Sofern bei Ihrem Tod Leis­tun­gen fäl­lig wer­den, sind in der genann­ten Rei­hen­fol­ge wider­ruf­lich begünstigt:

  • Ihr Ehe­gat­te bzw. Ihr Lebens­part­ner in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebenspartnerschaft
  • Ihre kin­der­geld­be­rech­tig­ten Kin­der und Pflege‑, Stief‑, fak­ti­schen Stief­kin­der1 bis zu einem bestimm­ten Höchstalter
  • Ihr nament­lich benann­ter Lebens­ge­fähr­te bzw. Lebens­part­ner einer nicht ein­ge­tra­ge­nen­Le­bens­part­ner­schaft (ehe­ähn­li­che Lebens­ge­mein­schaft)1
  • Ihre kin­der­geld­be­rech­tig­ten Enkel­kin­der in Ihrem Haus­halt bis zu einem bestimm­ten Höchstalter
  • Falls kei­ne die­ser Per­so­nen vor­han­den ist: Ster­be­geld (max. 8.000 EUR) geht an die von Ihrem Arbeit­ge­ber mit Ihrem Ein­ver­neh­men benann­ten Berech­tig­ten, ansons­ten an Ihre Erben.

 

  1. 1Es müs­sen dar­über hin­aus noch wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein, um rechts­wirk­sam ein Bezugs­recht zuguns­ten eines Lebensgefährten/Lebenspartners einer nicht ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft und eines Kin­des, das auf Dau­er in Ihren Haus­halt auf­ge­nom­men wur­de, zu begründen.

Als ver­si­cher­te Per­son haben Sie von Beginn an einen unwi­der­ruf­li­chen Anspruch auf die ver­si­cher­ten Leis­tun­gen. Bei Aus­schei­den blei­ben Ihnen die Ver­sor­gungs­an­sprü­che gemäß der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­zu­sa­ge erhal­ten. Sie haben die Mög­lich­keit, den Ver­trag pri­vat (bei­trags­frei oder ‑pflich­tig) oder über den neu­en Arbeit­ge­ber weiterzuführen.

Sie kön­nen die Leis­tun­gen abru­fen, wenn Sie sich nach Voll­endung des 60. Lebens­jah­res alters­be­dingt oder infol­ge vol­ler Erwerbs­min­de­rung im Sin­ne der Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung im Ruhe­stand befin­den. Für Ver­sor­gungs­zu­sa­gen ab dem 01.01.2012 gilt die Voll­endung des 62. Lebensjahres.

Ihre Ver­sor­gungs­an­sprü­che aus der Direkt­ver­si­che­rung blei­ben Ihnen gemäß Ver­si­che­rungs­zu­sa­ge erhal­ten. Gesetz­lich unver­fall­ba­re Anwart­schaf­ten aus der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung wer­den grund­sätz­lich nicht auf das Arbeits­lo­sen­geld II („Hartz IV“) ange­rech­net.

Sofern Sie in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) pflicht­ver­si­chert sind, haben Sie aus Ver­sor­gungs­be­zü­gen Bei­trä­ge in die GKV und die gesetz­li­che Pfle­ge­ver­si­che­rung zu leis­ten. Für frei­wil­lig in der GKV Ver­si­cher­te gilt grund­sätz­lich das­sel­be. Leis­tungs­tei­le aus Bei­trä­gen, die Sie als Ver­si­che­rungs­neh­mer pri­vat zah­len, unter­lie­gen nicht der Beitragspflicht.

Sie erhal­ten von uns Ver­sor­gungs­un­ter­la­gen und jedes Jahr eine Standmitteilung.

Die Ent­gelt­um­wand­lung führt zu einer redu­zier­ten Bemes­sungs­grund­la­ge für die Leis­tun­gen aus den gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­run­gen (bei Renten‑, Kranken‑, Arbeits­­lo­­sen- und Unfall­ver­si­che­rung) und ggf. ande­ren Sozi­al­leis­tun­gen (z.B. des Eltern­gel­des). Dadurch kann es spä­ter zu ent­spre­chend gerin­ge­ren Leis­tun­gen aus die­sen Sys­te­men kommen.

Zuwen­dun­gen an die Unter­stüt­zungs­kas­se erfol­gen aus gesetz­li­chen Grün­den lau­fend gleich­blei­bend oder stei­gend. Den­noch kön­nen unter bestimm­ten Umstän­den die Bei­trä­ge redu­ziert oder ein­ge­stellt wer­den. Eine Bei­trags­sen­kung darf jedoch nicht von vorn­her­ein beab­sich­tigt sein.
Dadurch redu­zie­ren sich aber Ihre Leis­tun­gen und es kön­nen ggf. Zusatz­ver­si­che­run­gen (z.B. Berufs­un­fä­hig­keits­ver­sor­gung) entfallen.

In Zei­ten, in denen kein Anspruch auf Arbeits­ent­gelt besteht, wird kein Ver­sor­gungs­be­trag erbracht. Die Bei­trags­zah­lung ist für die­sen Zeit­raum ein­ge­stellt und die Ver­sor­gungs­an­wart­schaft redu­ziert sich auf die Leis­tung, die aus dem dann vor­han­de­nen Teil des Kas­sen­ver­mö­gens finan­ziert wer­den kann.

Sieht der Leis­tungs­plan Leis­tun­gen für den Todes­fall vor, sind anspruchsberechtigt:

  • Der Ehe­gat­te bzw. der Lebens­part­ner einer ein­ge­tra­ge­nen Lebenspartnerschaft
  • Die kin­der­geld­be­rech­tig­ten Kin­der bis zu einem bestimm­ten Höchstalter
  • Der nament­lich benann­te Lebens­ge­fähr­te bzw. Lebens­part­ner einer nicht ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft (ehe­ähn­li­che Lebensgemeinschaft)

Bei der Ent­gelt­um­wand­lung haben Sie als Mit­ar­bei­ter von Beginn an einen unwi­der­ruf­li­chen Anspruch auf die zuge­sag­ten Leis­tun­gen. Bei Aus­schei­den blei­ben die bis dahin finan­zier­ten Ver­sor­gungs­an­sprü­che erhal­ten. Bestehen­de Ansprü­che kön­nen durch den neu­en Arbeit­ge­ber fort­ge­führt werden.

Sie kön­nen die Leis­tun­gen abru­fen, wenn Sie sich nach Voll­endung des 60. Lebens­jah­res alters­be­dingt oder infol­ge vol­ler Erwerbs­min­de­rung im Sin­ne der Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung im Ruhe­stand befin­den. Für Ver­sor­gungs­zu­sa­gen ab dem 01.01.2012 gilt die Voll­endung des 62. Lebensjahres.

Ihre Ver­sor­gungs­an­sprü­che aus der Unter­stüt­zungs­kas­se blei­ben Ihnen gemäß Ver­si­che­rungs­zu­sa­ge erhal­ten. Gesetz­lich unver­fall­ba­re Anwart­schaf­ten aus der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung wer­den grund­sätz­lich nicht auf das Arbeits­lo­sen­geld II („Hartz IV“) ange­rech­net.

Sofern Sie in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) pflicht­ver­si­chert sind, haben Sie aus Ver­sor­gungs­be­zü­gen Bei­trä­ge in die GKV und die gesetz­li­che Pfle­ge­ver­si­che­rung zu leis­ten. Für frei­wil­lig in der GKV Ver­si­cher­te gilt grund­sätz­lich dasselbe.

Sie erhal­ten von uns Ver­sor­gungs­un­ter­la­gen und jedes Jahr eine Standmitteilung.

Die Ent­gelt­um­wand­lung führt zu einer redu­zier­ten Bemes­sungs­grund­la­ge für die Leis­tun­gen aus den gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­run­gen (bei Renten‑, Kranken‑, Arbeits­­lo­­sen- und Unfall­ver­si­che­rung) und ggf. ande­ren Sozi­al­leis­tun­gen (z.B. des Eltern­gel­des). Dadurch kann es spä­ter zu ent­spre­chend gerin­ge­ren Leis­tun­gen aus die­sen Sys­te­men kommen.

 

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